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   VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09   

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VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 (https://dejure.org/2009,1207)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 (https://dejure.org/2009,1207)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09 (https://dejure.org/2009,1207)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete Lehraufträge; Exmatrikulation; Losverfahren; Kosten; Streitwert

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordnungsgemäße Ermittlung der Aufnahmekapazität einer Hochschule; Anrechnung von "Titellehre" und unvergüteten Lehraufträgen i.R.d. Kapazitätsberechnung einer Hochschule; Kostenquote bei fehlerhafter Kapazitätsberechnung der Hochschule und anschließend aufgrund eines ...

  • Judicialis

    HZG § 5 Abs. 4; ; HZG § 11 Abs. 4; ; KapVO VII § 5 Abs. 2; ; KapVO VII § 7 Abs. 1 Satz 2; ; KapVO VII § 10 Abs. 2; ; KapVO VII § 13 Abs. 3 Satz 1; ; KapVO VII § 13 Abs. 4 Satz 1; ;... VergabeVO ZVS § 10 Abs. 12

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassungsbegrenzung: Anteilquote; Curricularnormwert; Lehreinheit; Molekulare Medizin; Titellehre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 862
  • DÖV 2010, 44
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (30)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08

    Studienplatzvergabe - Zulassung zum Studium der Medizin - Betreuungsrelation für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09
    Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.

    Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden.

    Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).

    Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt.

    Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt.

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind.

    Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene "Reserveliste" erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05

    Lehrdeputatsermäßigung für Prodekan im Studium der Humanmedizin; Berechnung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09
    Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -), wird verkannt, dass Prof. Dr. Frotscher erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.

    Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts "außerkapazitärer" Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 - Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).

    Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 - und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).

    Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2007 - NC 9 S 105/06

    Außerachtlassung der klinisch-theoretischen Medizin für die Kapazitätsberechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09
    Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).

    Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).

    Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).

    Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06).

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09
    Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch.

    c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 - Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 - 7 CE 08.10596 u.a. -).

    Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349).

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09
    Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).

    Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).

    Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99

    Hochschulzulassung: Medizin - Kapazitätsberechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09
    Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene - und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02

    Kapazitätseinbußen: befristete Stellen - Lehrdeputatsermäßigung; Schwundkorrektur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09
    Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.

    Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -).

  • VGH Bayern, 26.08.2008 - 7 CE 08.10596

    Zahnmedizin LMU (Sommersemester 2008); kapazitätsmindernde Stellenverlagerung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09
    Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der - nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten - Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 - 7 CE 08.10596 -).

    c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 - Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 - 7 CE 08.10596 u.a. -).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09
    Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]).

    Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09
    Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).

    Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 17.89

    Kapazitätsverordnung - Zulassung - Studienanfängerzahlen - Studiengang -

  • BVerfG, 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07

    Zur Kostenentscheidung im Verwaltungsprozess bei Antrag (§ 123 VwGO) auf

  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

  • VGH Bayern, 11.07.2006 - 7 CE 06.10152

    Zulassung zum Hochschulstudium im Fach Humanmedizin (UR) - Einbeziehung der sog.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 45/02

    Studienplatzvergabe außerhalb der festgesetzten Kapazität - Vergabe im

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Heidelberg im

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2005 - NC 9 S 29/05

    Kapazitätsrechtliche Behandlung von für eine Juniorprofessur vorgesehene

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum WS 2005/2006 - Kapazitätsermittlung

  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.1983 - NC 9 S 362/83

    Studiumszulassung - Berücksichtigung der sogenannten "Titellehre" bei der

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BGH, 25.03.1982 - VII ZR 60/81

    Konto des Ehemanns - § 818 Abs. 4 BGB, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>; §

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

  • BVerwG, 03.12.2008 - 4 BN 25.08

    Vertrauensschutz vor Überplanung eines Grundstücks; Rechtswirkungen des

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05

    Studienplatzvergabe; Altabiturient; Ausschlussfrist

  • BVerwG, 22.11.2007 - 9 B 52.07

    Eigene Sachentscheidung eines Rechtsmittelgerichts anstelle des Instanzgerichts

  • VGH Hessen, 21.03.2001 - 12 UZ 602/01

    Umfang der zulässigen Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe einer anderen

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12

    Auslegung von § 11 KapVO VII (juris: KapVO BW 202); Grundsatz der Unzulässigkeit

    Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2268/09) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie die Leitakten des Senats in den Eilverfahren (NC 9 S 240/09, NC 9 S 357/10 und NC 9 S 770/12) vor.

    Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist.

    Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und "Titellehre" im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

    Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338).

    So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind.

    Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur "Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich" gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).

    Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.

    Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist.

    Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung).

    Unter "Daten" im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind ("alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind"; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10

    Studienzulassung; Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter;

    Auch die Prüfungsordnung eines neuen Studienganges ist ein "Datum" im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO VII (in Anschluss an Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

    Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 - Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).

    Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist.

    Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und "Titellehre" im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

    Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur "Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich" gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).

    Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

    Unter "Daten" im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind ("alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind"; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.).

    Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung).

    Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben.

    Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den

    Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188).

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht.

    Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr "verfügbare" Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).

    Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]).

    Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 06.02.2012 - NC 6 K 2436/08

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Dienstleistungsexport; Satzung; Zeitlicher

    Auf die Beschwerde anderer Studienbewerber änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die angefochtenen Beschlüsse ab und verpflichtete die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Studium der Humanmedizin, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen (Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 u.a. -).

    Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Generalakten und die beigezogenen Akten NC 9 S 240/09 des VGH Baden-Württemberg verwiesen.

    Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - MedR 2010, 338 = Juris).

    Allein der Senat ist nämlich das zuständige Organ der Hochschule, dem die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, und das daher die curricularen Grundentscheidungen selbst treffen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und Urt. v. 15.02.2000, a.a.O.).

    Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinen Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Kammer vom 19.12.2008 in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend das hier maßgebliche Wintersemester 2008/2009 ausführlich dargelegt (Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

    Zwar hat eine Auffüllverpflichtung der Hochschulen Vorrang vor einer Schwundkorrektur (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 - und v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

    In diesem Falle ist eine Schwundkorrektur auch dann geboten, wenn die Nichterfüllung der Auffüllverpflichtung nicht darauf beruht, dass zu wenig Bewerber für höhere Fachsemester vorhanden sind (so: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 - und v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

    Insoweit ist die Praxis der Beklagten nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht rechtswidrig, sondern durch § 19 Abs. 1 HVVO gerechtfertigt (a.A. wohl VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

  • VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10

    Keine freien Kapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl

    Zur näheren Begründung kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - verwiesen werden, die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - insoweit bestätigt wurden.

    Bei der Ermittlung der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Studiengängen ist ein eventueller Schwund im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports nicht zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - OVG Schleswig, Beschl. v. 15.04.2004, KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 41).

    Ein solcher Dienstleistungsexport wird auch durch den (von einigen Antragstellern gerügten) Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nicht in Frage gestellt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10).

    Diese Auslegung des Begriffs "Daten", die für § 5 Abs. 2 KapVO VII gilt, muss auch für die Bestimmung des Absatz 3 gelten, die sich von Absatz 2 nur dadurch unterscheidet, dass sie bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums eintretende Veränderungen betrifft (vgl. zu § 5 Abs. 2 KapVO VII: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).

    Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es dazu nicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

    Hinzu kommt, dass für diesen Studiengang (im Hinblick auf das Auslaufen konsequenterweise) kein Curricularnormwert durch Rechtsverordnung festgesetzt worden ist, so dass eine Berücksichtigung nicht möglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 - 9 S 1611/09

    Zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität -

    Vielmehr hat auch der erkennende Senat im Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -) die betroffene Hochschule nur verpflichtet, "eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen".

    Vielmehr knüpft die Bestimmung ersichtlich an den vom erkennenden Senat beschlossenen Tenor vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -) an, mit dem den Hochschulen die Wahl überlassen worden war, welches der zulässigen Auswahlkriterien für die Vergabe der im Gerichtsverfahren aufgedeckten Reststudienplätze angewendet werden soll.

    Um den Besonderheiten des "außerkapazitären" Vergabeverfahrens sowie der besonderen Eilbedürftigkeit der Zuweisung dieser Plätze (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -) Rechnung zu tragen, hat der Senat bislang auch keine strikte Anwendung der ZVS-Vergabekriterien, sondern lediglich eine an diesen Maßstäben "orientierte" Zuteilung verlangt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

    Denn die im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten hätten, wenn ihr Vorhandensein früher bemerkt worden wäre, nachgemeldet und so im Nachrückverfahren berücksichtigt werden können (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO VII, § 10 Abs. 10 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS; zum Vorrang der Vergabe nach dem System der Vergabeverordnung ZVS auch Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - sowie Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -).

    Danach wird vielmehr deutlich, dass mit der Regelung nur eine befürchtete Kostenlast der Hochschulen wegen der vom erkennenden Senat geänderten Kostenrechtsprechung im Falle der Vergabe von Studienplätzen durch Losentscheid (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) vermieden werden sollte.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12

    Ausschöpfung der Studienplatzkapazität für Studienanfänger in der Humanmedizin an

    Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr "verfügbare" Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).

    Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]).

    Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg zum

    Insoweit liegt keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr "verfügbare" Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 - Rn. 48 sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

    Diese Behandlung der zur Ermittlung des Curriculareigenanteils herangezogenen Daten steht nicht im Widerspruch zum Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -.

    Allerdings liegt eine zu einer Schwundquote führende Differenz erst dann vor, wenn sie auch nach "Auffüllen" höherer Semester noch besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

    Dagegen sind beurlaubte Studierende bis zu ihrer Exmatrikulation weiterzuführen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - juris Rn. 66 und vom 30.09.2010 - NC 9 S 1742/10 -).

    Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

  • VG Freiburg, 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Akademische Mitarbeiter; unbefristet;

    Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. 2009, 313), - KapVO VII - Gebrauch gemacht worden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - ESVGH 60, 119 = MedR 2010, 338).

    Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - ESVGH 60, 119 = MedR 2010, 338).

    Insofern kann zunächst auf die bisherige Rechtsprechung der Kammer in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen werden (Beschl. v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09, S. 5; VG Freiburg, Beschl. S. 21.12.2007 - NC 6 K 1796/09 u.a. - vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - ESVGH 60, 119 = MedR 2010, 338).

    Ergänzend kann auch auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu den entsprechenden Betreuungsrelationen im früheren Diplomstudiengang Molekulare Medizin verwiesen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2008 - NC 9 S 241/08 - ESVGH 59, 12 und v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - ESVGH 60, 119 = MedR 2010, 338).

    Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch Festsetzungen in einer Prüfungsordnung, soweit sie für die Kapazitätsermittlung maßgeblich sind, "Daten" im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO VII (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - ESVGH 60, 119 = MedR 2010, 338 und v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 1 VB 15/15

    Formlose Nachmeldung von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin an Stiftung

    Zudem gewährleistet die Beteiligung des Ministeriums an der Festlegung der Zulassungszahl eine präventive Kontrolle der Kapazitätsausschöpfung und damit ihrer Verfassungsmäßigkeit (vgl. bzgl. der Festsetzung des Curricularnormwertes VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, Juris Rn. 19, und Beschluss vom 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris Rn. 47 bis 60; VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.12.2011 - 28 u. 29/11 -, Juris Rn. 54 und 57 bis 61).
  • VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12

    Ermächtigung des § 9 Abs. 2 LVVO; innerdienstliche Anordnung des

  • VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Quantifizierte Studienordnung;

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2011 - 9 S 599/11

    Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze führt

  • OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13

    Besetzungsliste; Besetzungsrüge; Curricularanteil; Curriculareigenanteil;

  • VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2010 - 2 NB 394/09

    Einstweilige Anordnung bzgl. der Zulassung zu einem Vollstudienplatz oder

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2009 - 5 NC 72.09

    FU/Tiermedizin; Sommersemester 2009; höhere Semester; Jahreszulassung;

  • OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre außerhalb der

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2011 - NC 9 S 775/11

    Akkreditierung eines Studiengangs ist keine Lehrbetriebsaufnahmevoraussetzung

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2015 - 2 NB 368/14

    Kapazität; Kapazitätserschöpfungsgebot; Mitternachtszählung; Privatpatienten;

  • VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - NC 9 S 65/15

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der

  • VG Karlsruhe, 02.06.2021 - NC 7 K 3769/20

    Zulassung zum 1. Klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin der Universität

  • VG Halle, 19.02.2010 - 3 B 205/09

    Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin, Wintersemester 2009/2010,

  • VG Karlsruhe, 18.05.2021 - NC 7 K 11313/18

    Kapazitätsermittlung Humanmedizin; Anerkennung von partiellen Funktionsstellen;

  • VG Sigmaringen, 29.09.2009 - NC 6 K 1975/09

    Zulassungsbegrenzung für Masterstudiengang

  • VG Karlsruhe, 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19

    Studienort Heidelberg; Zulassung zum 1. Klinischen Fachsemester Medizin;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 3 M 18/09

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2008/2009)

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 NB 159/09

    Geltendmachung eines Anspruchs auf vorläufige Zulassung auf einen

  • VGH Bayern, 26.08.2011 - 7 CE 11.10712

    Universität Würzburg; Humanmedizin; Sommersemester 2011; Deputatsminderungen;

  • OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12

    Zulassung zum Masterstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10

    Studienzulassung Humanmedizin; Kapazitätsberechnung

  • VGH Bayern, 22.10.2009 - 7 CE 09.10572

    Studium der Humanmedizin an der Uni Würzburg (SS 2009); Einsatz klinischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2017 - 13 C 16/17

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin i.R.d. Kapazitätserschöpfungsgebots

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.07.2009 - 3 N 599/08

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2008/2009)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2013 - 3 M 311/12

    Hochschulzulassungsrecht - Berücksichtigung von Deputatsermäßigungen bei

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.2010 - 1 M 210/09

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium; Beschwerdeverfahren;

  • VGH Bayern, 26.07.2011 - 7 CE 11.10288

    Universität Würzburg; Humanmedizin; Wintersemester 2010/2011;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14

    Rechnerische Methode bei der Kapazitätsermittlung

  • VGH Bayern, 20.10.2009 - 7 CE 09.10565

    Humanmedizin Würzburg (Sommersemester 2009); Curricularwert;

  • OVG Niedersachsen, 25.02.2015 - 2 NB 171/14

    Belegungsliste; Besetzungsliste; Doppelbelegung; Doppelbesetzung; Hochstufung;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2015 - NC 9 S 1499/14

    Vergabe außerkapazitärer Studienplätze; verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis;

  • VG Karlsruhe, 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20

    Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Medizin - Zuordnung einzelner Stellen zu

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 9 S 3310/11

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang; Vergabepraxis; Ausschlussfrist

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2011 - NC 9 S 124/11

    Streitwertfestsetzung bei Gerichtsverfahren betreffend die Zulassung zum Studium

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2022 - 9 S 2817/21

    Kein Anspruch eines Gasthörers, zu einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen

  • VG Karlsruhe, 14.09.2020 - NC 7 K 6330/19

    Lehrverpflichtung des bei einer Privatklinik angestellten ärztlichen Personals;

  • LSG Baden-Württemberg, 07.12.2012 - L 5 R 4080/12
  • VGH Bayern, 07.06.2010 - 7 CE 10.10146

    Humanmedizin Universität Würzburg (Wintersemester 2009/2010)

  • VG Karlsruhe, 22.06.2021 - NC 7 K 3761/20

    Einstweiliger Rechtsschutz - Zulassung zum Medizinstudium

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2019 - 6 B 11209/19

    Hochschulzulassung; vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der

  • OVG Niedersachsen, 22.12.2010 - 2 NB 209/10

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 2010

  • VGH Bayern, 23.10.2009 - 7 CE 09.10567

    Studium der Humanmedizin an der Uni Würzburg (SS 2009); "Hochschulpakt 2020";

  • VG Düsseldorf, 14.12.2022 - 15 Nc 123/22
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2020 - NC 9 S 2024/19

    Nachholung von Entscheidungen der Hochschule zu bereits in der

  • VG Freiburg, 24.11.2017 - NC 6 K 8606/17

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester Zahnmedizin;

  • VG Freiburg, 03.11.2016 - NC 6 K 3480/16

    Zuteilung eines Studienplatzes im 1. Fachsemester Zahnmedizin an der Universität

  • VG Osnabrück, 06.11.2009 - 1 C 13/09

    Darlegungslast; Glaubhaftmachung; Hochschulpakt 2020; Kapazität; Lehrauftrag;

  • VG Freiburg, 17.05.2013 - NC 6 K 538/13

    Außerkapazitäre Zulassung zu einem höheren Fachsemester; Humanmedizin;

  • VG Würzburg, 22.10.2012 - W 7 K 09.10101

    Humanmedizin; Sommersemester 2009

  • VG Köln, 26.01.2010 - 6 Nc 701/11

    Höchstzahl von 253 Studienplätzen für das erste Fachsemester der Vorklinischen

  • VG Düsseldorf, 14.12.2022 - 15 Nc 21/22

    Humanmedizin Zulassung außerkapazitär Stellenumwandlung Ermessen Willkür

  • VG Freiburg, 19.10.2015 - NC 6 K 2357/15

    Phantomarbeitsplätze als Hindernis für die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht -

  • VG Bremen, 03.11.2010 - 6 V 1234/10
  • VG Berlin, 23.08.2010 - 30 L 65.10

    Zulassung zum Hochschulstudium; Ermittlung der Ausbildungskapazität

  • VG Freiburg, 29.12.2020 - NC 9 K 3238/20

    Hochschulzulassung: keine Auswirkung der digitalen Veranstaltungsmöglichkeit auf

  • VG Berlin, 03.02.2010 - 3 L 387.09

    Ermittlung der Ausbildungkapazität

  • VGH Bayern, 20.10.2009 - 7 CE 09.10566

    Humanmedizin Würzburg (Sommersemester 2009); Curricularwert ;

  • VG Karlsruhe, 06.08.2021 - NC 7 K 3721/20

    Kapazitätsermittlung im Studiengang Medizin

  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2016 - L 5 KA 540/16
  • VG Freiburg, 02.05.2016 - NC 6 K 996/16

    Zulassung zum Zweiten Fachsemester; Universität Freiburg; Studiengang

  • VGH Bayern, 22.10.2009 - 7 CE 09.10574

    Studium der Humanmedizin an der Uni Würzburg (SS 2009); Einsatz klinischen

  • VG Köln, 19.01.2011 - 6 Nc 257/10

    Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über

  • VG Karlsruhe, 28.07.2022 - NC 7 K 3870/21

    Anforderungen an eine hochschulrechtliche Kapazitätsermittlung

  • VG Berlin, 14.04.2011 - 3 L 382.10

    Hochschulrecht - vorläufige Zulassung zum Studium, Studienplatz

  • VG Freiburg, 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18

    Eilrechtsverfahren auf vorläufige Zulassung zu einem Hochschulstudium außerhalb

  • VG Freiburg, 12.11.2018 - NC 9 K 5574/18

    Eilrechtsschutz auf vorläufige Zulassung zum Studium; Ermittlung der zur

  • VGH Bayern, 22.10.2009 - 7 CE 09.10585

    Studium der Humanmedizin an der Uni Würzburg (SS 2009); Einsatz klinischen

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